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   BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96   

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BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96 (https://dejure.org/1996,3609)
BayObLG, Entscheidung vom 30.10.1996 - 2Z BR 106/96 (https://dejure.org/1996,3609)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Oktober 1996 - 2Z BR 106/96 (https://dejure.org/1996,3609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12c § 71; RPflG § 11 Abs. 2; ZVG § 19
    Zulässigkeit der Durchgriffserinnerung gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks durch den Rechtspfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1997, 101
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 19.01.1989 - 23 W 319/88
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96
    Nimmt ein Rechtspfleger die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in seiner Funktion als Rechtspfleger und nicht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vor, so findet gegen die Eintragung die Durchgriffserinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (so auch BayObLG München, 25. Januar 1982, BReg 2 Z 88/81, BayObLGZ 1982, 29; entgegen OLG Hamm, 19. Januar 1989, 23 W 319/88, Rpfleger 1989, 319).

    Der abweichenden Meinung (OLG Hamm Rpfleger 1989, 319; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. Rn. 5, Dallmayer/Eickmann RPflG Rn. 36, Arnold/Herrmann RPflG 4. Aufl. Rn. 13, jeweils zu § 8 RPflG ), dass in diesem Fall nicht die Durchgriffserinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegeben sei, da diese besondere Ausgestaltung der Beschwerde nur mit der besonderen Stellung des Rechtspflegers (§ 9 RPflG ) bei Entscheidungen in den Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit gerechtfertigt werden könne, folgt der Senat nicht; sie läßt sich auch nicht mit § 27 RPflG (so aber Dallmayer/Eickmann aaO) begründen.

    Da die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1989, 319) nicht auf weitere Beschwerde hin ergangen ist, braucht der Senat die Sache nicht gemäß § 79 Abs. 2 GBO wegen Abweichung bei der Auslegung von § 11 Abs. 2 RPflG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • BayObLG, 25.01.1982 - BReg. 2 Z 88/81
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96
    Nimmt ein Rechtspfleger die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in seiner Funktion als Rechtspfleger und nicht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vor, so findet gegen die Eintragung die Durchgriffserinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (so auch BayObLG München, 25. Januar 1982, BReg 2 Z 88/81, BayObLGZ 1982, 29; entgegen OLG Hamm, 19. Januar 1989, 23 W 319/88, Rpfleger 1989, 319).

    Das Rechtsmittelverfahren richtet sich auch in diesem Fall nach § 11 Abs. 2 RPflG und nicht nach den für die Geschäfte des Urkundsbeamten geltenden Vorschriften (BayObLGZ 1982, 29/30; KG Rpfleger 1972, 54; Demharter GBO 21. Aufl. Rn. 5, KEHE/Kuntze GBR 4. Aufl. Rn. 10, Meikel/ Streck GBR 7. Aufl. Rn. 14, jeweils zu § 71).

  • BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 45/81

    Zur Abgrenzung zwischen Nießbrauch und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96
    Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das grundsätzlich auch im Grundbuchantragsverfahren gilt (vgl. BayObLG DNotZ 1982, 438/440; Senatsbeschluß vom 28.12.1994 2Z BR 89/94; Demharter Rn. 30, KEHE/Kuntze Rn. 9, Meikel/Streck Rn. 8, jeweils zu § 77), steht der Zurückweisung nicht entgegen, da der Senat hier anstelle des Landgerichts entscheidet; dieses wäre durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert gewesen, die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Meikel/Streck § 78 Rn. 40).
  • BayObLG, 28.12.1994 - 2Z BR 89/94

    Verschlechterungsverbot im GB-Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96
    Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das grundsätzlich auch im Grundbuchantragsverfahren gilt (vgl. BayObLG DNotZ 1982, 438/440; Senatsbeschluß vom 28.12.1994 2Z BR 89/94; Demharter Rn. 30, KEHE/Kuntze Rn. 9, Meikel/Streck Rn. 8, jeweils zu § 77), steht der Zurückweisung nicht entgegen, da der Senat hier anstelle des Landgerichts entscheidet; dieses wäre durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert gewesen, die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Meikel/Streck § 78 Rn. 40).
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 197/10

    Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch

    So verhält es sich bei einem Insolvenzvermerk nach § 32 InsO; dieser führt zu einer Grundbuchsperre, hat also lediglich negative Wirkung (vgl. KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl J 18 sowie OLG Zweibrücken, Rpfleger 1990, 87 für einen Konkursvermerk und BayObLG, Rpfleger 1997, 101 für einen Zwangsversteigerungsvermerk).
  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Da der Rechtspfleger des Grundbuchamtes, wie die erteilte Rechtsmittelbelehrung zusätzlich unterstreicht, in eben dieser Funktion und damit nicht der grundsätzlich gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entschieden hat, die getroffene Entscheidung andererseits aber in jedem Falle wirksam ist (§ 8 Abs. 5 RPflG), unterliegt die angegriffene Entscheidung, obwohl dadurch von § 12c Abs. 4 GBO abgewichen wird, der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO (vgl. zum alten Verfahrensrecht BayOblG Rpfleger 1997, 101 m.w.N.).
  • OLG München, 28.05.2014 - 34 Wx 226/14

    Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des

    Die Erwiderung vom 26.4.2014, in dem sich die Beteiligte zu 1 auf die Entscheidung vom 24.4.2014 (auch zu b) bezog und weiter die Löschung des Vermerks begehrt, ist wiederum als unbeschränkte (Demharter GBO 29. Aufl. § 38 Rn. 36 a. E.; § 71 Rn. 39; BayObLG Rpfleger 1997, 101) Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung auszulegen.

    Das Grundbuchamt hat hierbei nur zu prüfen, ob das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts - wie es hier der Fall war - formell ordnungsgemäß ist; seine Prüfungsbefugnis ist deshalb stark eingeschränkt (siehe BayObLG Rpfleger 1997, 101/102).

    Für eine Löschung ohne ein derartiges Ersuchen (BayObLG Rpfleger 1997, 101/102) sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben.

  • OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08

    Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der

    Denn dieser nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 101).
  • OLG München, 28.02.2019 - 34 Wx 318/18

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Löschung von Insolvenzvermerk

    Der Zwangsversteigerungsvermerk nach § 19 ZVG und der Insolvenzvermerk nach § 32 InsO sind Sicherungsmittel mit lediglich negativer Wirkung; diese Eintragungen nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (BGH FGPrax 2011, 167 f.; NJW 2017, 3715 Rn. 6; BayObLG Rpfleger 1997, 101; Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 327/16 = FGPrax 2017, 14; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 132; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 39).
  • OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 160/10

    Grundbuchsache: Entscheidungszuständigkeit für Anträge auf Änderung einer

    Das als unbeschränkte (Demharter GBO 27. Aufl. § 38 Rn. 36; BayObLG Rpfleger 1997, 101) Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO) hat keinen Erfolg.
  • OLG Hamm, 17.01.2011 - 15 W 500/11

    Zulässigkeit der Einsicht in das Grundbuch durch Presseorgane

    Wenn jedoch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen das Geschäft des Urkundsbeamten ohnehin dem Rechtspfleger obliegt, sprechen die besseren Gründe für die unmittelbare Zulassung der Beschwerde; der Rechtspfleger hat dann im Rahmen der Abhilfe (§ 75) ohnehin seine Entscheidung zu überprüfen (KG Rpfleger 1972, 54; Rpfleger 1998, 65; BayObLGZ 1976, 106, 108 f.; 1982, 29, 30; FGPrax 1997, 13 = Rpfleger 1997, 101).
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